Das Honorar für meine Tätigkeit basiert auf der Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) und wird privat in Rechnung gestellt.
Eine Übersicht über die Behandlungskosten nach der GOP erhalten Sie im Erstgespräch.
Beachten Sie bitte, dass in einer Privatpraxis die Zahlungsverpflichtung unabhängig von der Erstattung durch Krankenversicherung oder Beihilfe besteht.
Die Kosten für Beratung in Erziehungsfragen für Eltern, Bezugspersonen, Erzieher und Lehrer werden generell nicht von den Krankenkassen übernommen und ausschließlich privat nach der GOP abgerechnet.
Die Behandlungskosten werden von den privaten Krankenversicherungen in der Regel übernommen. Je nach Versicherung und individuellem Tarif kann die Anzahl der erstattungsfähigen Therapiesitzungen variieren. Die meisten privaten Krankenversicherungen übernehmen ohne vorherige Genehmigung die Kosten für das Erstgespräch und für bis zu vier weitere Gespräche (probatorische Sitzungen).
Wird im Anschluss eine Therapie beantragt, ist je nach Versicherung ein kurzer Antrag oder ein ausführlicher Bericht an den Gutachter der Versicherung notwendig, die von mir erstellt werden.
Ratsam ist, sich vor Beginn der Therapie bei der Versicherung zu erkundigen, ob und in welchem Umfang die Kosten für die Behandlung Ihres Kindes übernommen und welche Antragsunterlagen von der Versicherung benötigt werden.
Berufsgenossenschaften und Beihilfestellen von Bund, Ländern und Kommunen übernehmen die Behandlungskosten auf Antrag in aller Regel problemlos. Während fünf probatorische Gespräche in jedem Fall beihilfefähig sind, muss die weitere Therapie gesondert beantragt werden.
Ratsam ist, sich frühzeitig mit Ihrer Beihilfestelle in Verbindung zu setzen, um die Bedingungen für die Kostenübernahme und Formalitäten zu klären.
Es ist auch möglich, die Kosten für die Behandlung Ihres Kindes selbst zu übernehmen.
In diesem Fall entfällt der Beantragungsweg bei der Krankenversicherung und die Befunderstellung für die Versicherung; die in Anspruch genommenen Leistungen werden nicht in Ihren Krankenkassenunterlagen dokumentiert. Wenn ein Therapieplatz bei mir verfügbar ist, kann ohne weitere Wartezeiten mit der Behandlung begonnen werden. Die Kosten für selbst bezahlte Behandlungen sind als außergewöhnliche Belastungen u.U. steuerlich absetzbar, ebenso Fahrtkosten.
Es gibt zu wenige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit Kassenzulassung und die Wartezeiten auf einen Behandlungsplatz sind oft lang. Wenn Sie als gesetzlich Versicherte/r belegen können, dass Sie schon mehrere kassenärztlich zugelassene Therapeuten erfolglos wegen eines Therapieplatzes für Ihr Kind kontaktiert haben, können Sie im Rahmen eines Kostenerstattungsverfahrens die Behandlung in einer Privatpraxis in Anspruch nehmen. Die fachliche Qualifikation der vertragsgebundenen Kollegen und der Therapeuten in einer freien Praxis ist formal identisch.
Auch wenn der Umweg über die Kostenerstattung mühevoller und gerade in Zeiten einer Krise zusätzlich belastend ist, führt dieser Weg in der Regel zum Erfolg und ermöglicht eine ambulante Psychotherapie des Kindes.
Ihre Krankenkasse ist gesetzlich verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Behandlung bei einem Psychotherapeuten ohne kassenärztliche Zulassung zu erstatten. Es besteht ein Rechtsanspruch gemäß Sozialgesetzbuch SGB V, §13, Abs. 3.
Für die Kostenerstattung ist es nötig, der Krankenkasse gegenüber Folgendes nachzuweisen:
Beim Kostenerstattungsverfahren werden Ihnen die therapeutischen Sitzungen privat von mir in Rechnung gestellt, die Rechnungen reichen Sie bei Ihrer Kasse ein.
Wichtig: Die Krankenkasse übernimmt die Kosten jedoch nur dann, wenn sie vor Behandlungsbeginn dem Verfahren schriftlich zugestimmt hat.
Wenn Sie eine psychotherapeutische Behandlung Ihres Kindes im Rahmen der Kostenerstattung erwägen, können Sie sich zu meinen telefonischen Sprechzeiten mit mir in Verbindung setzen.